GWG Grenze 2026: Abschreibungen für kleine Unternehmen

GWG Grenze 2026: Abschreibungen für kleine Unternehmen

Die GWG-Grenze 2026 liegt unverändert bei 800 € netto: Bis zu diesem Betrag dürfen Sie ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut im Jahr der


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Die GWG-Grenze 2026 liegt unverändert bei 800 € netto: Bis zu diesem Betrag dürfen Sie ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe absetzen, statt die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. Für Anschaffungen darüber greifen andere Instrumente – vom Sammelposten über die degressive AfA bis zum Investitionsabzugsbetrag. Dieser Artikel erklärt die Wertgrenzen, zeigt Rechenbeispiele und ordnet die einzelnen Abschreibungsarten für kleine Unternehmen ein.

  • GWG-Grenze 2026: 800 € netto pro Wirtschaftsgut – Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG.
  • Sammelposten: Wirtschaftsgüter von 250,01 € bis 1.000 € netto lassen sich zu einem Pool zusammenfassen und über 5 Jahre abschreiben (§ 6 Abs. 2a EStG).
  • Degressive AfA: für bewegliche Wirtschaftsgüter (Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028) bis zu 30 % vom Restwert.
  • IAB (§ 7g Abs. 1 EStG): bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab abziehen, wenn der Gewinn 200.000 € nicht übersteigt.
  • Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG): zusätzlich bis zu 40 %, verteilbar über fünf Jahre.
  • Grundlage jeder Variante: ein vollständiger, lesbarer Beleg mit Datum, Netto-/Bruttobetrag und Verwendungszweck.

GWG-Grenze 2026: Wertgrenzen und Beispiele

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein Gegenstand des Anlagevermögens, den Sie im Betrieb länger als ein Jahr nutzen und der sich nach den Vorgaben des § 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe absetzen lässt. Damit ein Gegenstand als GWG gilt, muss er drei Merkmale erfüllen: Er muss beweglich sein (also kein Gebäude oder Grundstück), abnutzbar (er verliert durch Gebrauch an Wert) und selbstständig nutzbar (er funktioniert eigenständig und nicht nur im Verbund mit anderen Gegenständen).

Neuer Akkuschrauber mit Karton und Rechnung auf einer Werkbank — typische GWG-Anschaffung unter 800 € netto
Werkzeug und Büroausstattung unter 800 € netto zählen häufig als geringwertiges Wirtschaftsgut.

Die Wertgrenze 2026: 800 € netto

Die GWG-Grenze 2026 liegt bei 800 € netto. Sie ist seit 2018 unverändert und gilt auch im Jahr 2026 fort. Kostet ein selbstständig nutzbarer Gegenstand nicht mehr als 800 € ohne Umsatzsteuer, dürfen Sie die Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs vollständig als Betriebsausgabe absetzen, statt sie über mehrere Jahre zu verteilen.

Maßgeblich ist der Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer. Das bedeutet: Sie ziehen von der Rechnungssumme die enthaltene Umsatzsteuer ab und prüfen dann, ob der verbleibende Betrag die 800-Euro-Grenze einhält.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz). Wer diese Regelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und hat im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug – die gezahlte Umsatzsteuer kann also nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden. Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG zählt deshalb der Bruttobetrag, also der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer, für die Prüfung der GWG-Grenze.

Drei Beispiele aus der Praxis

Anschaffung Nettopreis GWG-Einordnung
Bürostuhl 320 € netto GWG – Sofortabschreibung möglich
Akkuschrauber 180 € netto GWG – Sofortabschreibung möglich
Monitor 240 € netto kein GWG (siehe unten), aber Sofortabschreibung über kurze Nutzungsdauer

Bürostuhl und Akkuschrauber liegen jeweils unter 800 € netto und funktionieren eigenständig. Sie erfüllen damit alle Merkmale eines geringwertigen Wirtschaftsguts und lassen sich im Anschaffungsjahr komplett absetzen.

Warum der Monitor kein GWG ist

Beim Monitor greift das Merkmal der selbstständigen Nutzbarkeit. Nach der Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Gericht in Steuerfragen) ist ein Monitor ohne den zugehörigen Computer nicht selbstständig nutzbar und damit kein GWG nach § 6 Abs. 2 EStG. Er funktioniert nur im Verbund mit dem Rechner. Ein solcher Gegenstand wird deshalb grundsätzlich über die reguläre AfA (Absetzung für Abnutzung, also die planmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer) abgesetzt.

In der Praxis führt das bei Computerzubehör allerdings zum selben Ergebnis wie eine Sofortabschreibung: Seit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (Bundesministerium der Finanzen) gilt für Computerhardware und Peripheriegeräte wie Monitore eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr. Die Anschaffungskosten lassen sich damit – unabhängig von der Einordnung als GWG – bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben.

Sammelposten statt Sofortabschreibung: das Wahlrecht bis 1.000 €

Für Anschaffungen im mittleren Preissegment gibt es neben der Sofortabschreibung eine zweite Möglichkeit: den sogenannten Sammelposten, auch Poolabschreibung genannt. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2a EStG (Einkommensteuergesetz). Statt jedes Gerät einzeln zu behandeln, fassen Sie mehrere Wirtschaftsgüter zu einem gemeinsamen „Pool“ zusammen und schreiben diesen einheitlich ab.

Mehrere gleichartige Bürogeräte auf einem Regal — Sinnbild für den Sammelposten
Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € netto lassen sich zu einem Sammelposten bündeln.

Wie der Sammelposten funktioniert

In einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG dürfen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 € und 1.000 € netto (also ohne Umsatzsteuer) aufgenommen werden. Alle Güter dieses Preisbereichs, die Sie in einem Wirtschaftsjahr anschaffen, wandern in denselben Pool.

Ein Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den Sie Ihren Gewinn ermitteln – bei den meisten kleinen Unternehmen ist das das Kalenderjahr. Der so gebildete Sammelposten wird dann über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst: In jedem Jahr buchen Sie ein Fünftel (1/5) als Aufwand.

Wichtig ist dabei: Die fünfjährige Auflösung gilt unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des einzelnen Geräts. Auch wenn ein Wirtschaftsgut laut amtlicher AfA-Tabelle (Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung) eigentlich länger oder kürzer genutzt wird, bleibt der Sammelposten bei seinen fünf gleichen Jahresraten. Ebenso spielt es keine Rolle, wenn Sie ein Gerät im Laufe der fünf Jahre verkaufen oder verschrotten – der Pool läuft unverändert weiter.

Das Wahlrecht ist eine Jahresentscheidung

Der entscheidende Punkt: Sie wählen den Sammelposten nicht von Gerät zu Gerät, sondern einmal pro Wirtschaftsjahr für alle betroffenen Anschaffungen gemeinsam. Sie entscheiden also für ein komplettes Wirtschaftsjahr, ob Sie für die Güter im Grenzbereich einen Sammelposten bilden – oder eben nicht.

Haben Sie sich für ein Jahr für die Poolabschreibung entschieden, müssen alle in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter in diesem Preisbereich einheitlich in den Sammelposten wandern. Eine gemischte Vorgehensweise – ein Gerät sofort abschreiben, das nächste in den Pool legen – ist innerhalb desselben Wirtschaftsjahres nicht vorgesehen. Im folgenden Wirtschaftsjahr können Sie das Wahlrecht dann neu und anders ausüben.

Rechenbeispiel: fünf Geräte im Pool

Angenommen, Sie schaffen in einem Wirtschaftsjahr fünf gleichartige Geräte zu je 900 € netto an und bilden dafür einen Sammelposten:

Position Betrag
5 Geräte à 900 € netto 4.500 €
Höhe des Sammelpostens 4.500 €
Jährliche Auflösung (1/5) 900 €
Abschreibungsdauer 5 Jahre

Der Sammelposten von 4.500 € wird also über fünf Jahre mit jeweils 900 € pro Jahr gewinnmindernd aufgelöst – gleichmäßig und unabhängig davon, wie lange die einzelnen Geräte tatsächlich im Einsatz sind.

Degressive AfA 2026: bis zu 30 % für größere Anschaffungen

Sobald ein Wirtschaftsgut über der GWG- und Sammelposten-Grenze liegt, können Sie es nicht mehr sofort in voller Höhe abziehen, sondern müssen es über mehrere Jahre abschreiben. Bei der AfA verteilen Sie die Anschaffungskosten auf die Jahre, in denen Sie das Gut nutzen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge oder Werkstattausrüstung – erlaubt § 7 Abs. 2 EStG neben der gleichmäßigen (linearen) AfA befristet wieder die degressive Abschreibung.

Kompakte Maschine in einer kleinen Werkstatt — größere Anschaffung über der GWG-Grenze
Für Maschinen und Anlagen über der GWG-Grenze kommt häufig die degressive AfA infrage.

Was die degressive AfA bedeutet

Bei der linearen AfA schreiben Sie jedes Jahr denselben Betrag ab. Bei der degressiven Abschreibung 2026 wenden Sie dagegen einen festen Prozentsatz nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten an, sondern jedes Jahr auf den verbleibenden Restwert (den sogenannten Buchwert). Dadurch fällt die Abschreibung in den ersten Jahren hoch aus und sinkt danach von Jahr zu Jahr.

Aktuell gelten dabei zwei Obergrenzen, die zusammen greifen:

  • höchstens 30 % pro Jahr vom jeweiligen Restwert, und
  • höchstens das Dreifache der linearen AfA.

Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Werte. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt die lineare AfA 10 % – das Dreifache wären ebenfalls 30 %, sodass hier die volle degressive Rate genutzt werden kann.

Zeitliche Befristung und Ausschlüsse

Die degressive AfA ist keine Dauerregelung, sondern zeitlich begrenzt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Dabei wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern unterschieden.

Ausgeschlossen sind:

  • Gebäude – für diese gelten eigene Abschreibungsregeln,
  • immaterielle Wirtschaftsgüter wie erworbene Software-Lizenzen – also Rechte ohne körperliche Substanz.

Rechenbeispiel: Maschine für 20.000 € netto

Angenommen, Sie kaufen eine Maschine für 20.000 € netto mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren. Bei linearer AfA würden Sie jedes Jahr 2.000 € abschreiben (20.000 € geteilt durch 10 Jahre). Mit der degressiven AfA von 30 % sieht das anders aus:

Jahr Restwert zu Jahresbeginn Degressive AfA (30 %) Restwert zum Jahresende
1 20.000,00 € 6.000,00 € 14.000,00 €
2 14.000,00 € 4.200,00 € 9.800,00 €
3 9.800,00 € 2.940,00 € 6.860,00 €

Im ersten Jahr schreiben Sie also 6.000 € ab statt der 2.000 € bei linearer Verteilung – das Dreifache. Dieser Vorzieheffekt senkt den steuerpflichtigen Gewinn in den ersten Jahren stärker. Über die gesamte Nutzungsdauer wird jedoch derselbe Betrag abgeschrieben; die degressive AfA verschiebt die Entlastung nur nach vorn. Wer möchte, kann außerdem später zur linearen AfA wechseln – ein Wechsel von linear zu degressiv ist dagegen nicht möglich.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Schritt für Schritt

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein Weg, eine geplante Anschaffung steuerlich vorzuziehen: Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd abziehen. Rechtsgrundlage ist § 7g Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Der Vorteil liegt im zeitlichen Effekt: Sie senken schon im laufenden Jahr Ihren Gewinn und damit die Steuerlast, obwohl die Maschine oder das Fahrzeug erst später gekauft wird.

Schreibtisch mit Katalog, Notizblock und Rechnung — eine Investition wird geplant
Der IAB setzt an, bevor gekauft wird: die geplante Investition mindert schon vorab den Gewinn.

Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen

Damit Sie einen IAB bilden dürfen, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:

  • Gewinngrenze: Der Gewinn Ihres Betriebs darf 200.000 € nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Gewinn vor Abzug des IAB. Nach dem BFH-Urteil vom 01.10.2025 zählen dabei auch außerbilanzielle Hinzurechnungen mit. Planen Sie deshalb einen Sicherheitsabstand ein, wenn Ihr Gewinn nahe an dieser Grenze liegt.
  • Investitionsfrist: Die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr des Abzugs erfolgen.
  • Betriebliche Nutzung: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss anschließend mindestens bis zum Ende des Folgejahres fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Der IAB in drei Schritten

  1. IAB bilden: Sie machen den Abzug in der Steuererklärung des Vorjahres geltend und mindern so bereits dort Ihren Gewinn.
  2. Investition tätigen: Sie schaffen das geplante Wirtschaftsgut innerhalb der Drei-Jahres-Frist tatsächlich an.
  3. IAB abziehen: Im Jahr der Anschaffung ziehen Sie den zuvor gebildeten IAB von den tatsächlichen Anschaffungskosten ab. Die Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung sinkt entsprechend.

Rechenbeispiel

Sie planen den Kauf einer Maschine für 30.000 €. Bei einem IAB von 50 % können Sie 15.000 € bereits im Vorjahr gewinnmindernd abziehen. Kaufen Sie die Maschine später tatsächlich, verrechnen Sie den IAB mit den Anschaffungskosten. Die verbleibende Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung beträgt dann 15.000 €.

Was passiert, wenn Sie nicht investieren?

Bilden Sie einen IAB, kaufen das Wirtschaftsgut aber nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist, wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht – und zwar im ursprünglichen Abzugsjahr. Der betroffene Steuerbescheid wird nachträglich geändert, sodass der frühere Steuervorteil entfällt. Der IAB ist also kein dauerhafter Abzug, sondern an die tatsächliche Investition gebunden.

Ob und in welcher Höhe ein IAB in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von Ihrem individuellen Gewinnverlauf ab. Das ist ein typischer Punkt, den Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen – er kann die Wirkung auf Ihre konkrete Steuerlast einschätzen.

Diagramm: Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG — 40 % insgesamt, frei verteilbar über fünf Jahre, mit den drei Voraussetzungen
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: bis zu 40 % insgesamt, frei verteilbar über fünf Jahre.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: zusätzlich bis zu 40 %

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein zusätzlicher Abschreibungsbetrag, den Sie neben der regulären AfA ansetzen dürfen. Konkret können Sie bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zusätzlich abschreiben – und zwar im Jahr der Anschaffung sowie in den vier folgenden Jahren. Dieser Zeitraum von fünf Jahren wird als Begünstigungszeitraum bezeichnet.

40 % insgesamt – nicht 40 % pro Jahr

Ein häufiges Missverständnis: Die 40 % gelten für den gesamten Fünf-Jahres-Zeitraum, nicht für jedes einzelne Jahr. Sie haben lediglich die Freiheit, diese 40 % innerhalb der fünf Jahre beliebig zu verteilen. Sie können also den vollen Betrag im ersten Jahr ansetzen, ihn gleichmäßig aufteilen oder ihn so verteilen, wie es zu Ihrer Gewinnsituation passt.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Sie schaffen eine Maschine für 20.000 € an.

  • Sonderabschreibung insgesamt: 40 % von 20.000 € = 8.000 €
  • Diese 8.000 € dürfen Sie frei auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilen – etwa vollständig im ersten Jahr oder in beliebigen Teilbeträgen.
  • Zusätzlich läuft die reguläre AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weiter.

Die Sonderabschreibung erhöht also nicht den insgesamt abschreibbaren Betrag – abgeschrieben werden weiterhin die vollen Anschaffungskosten. Sie verschiebt lediglich Abschreibungsvolumen nach vorne und senkt so den steuerpflichtigen Gewinn in den ersten Jahren.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

Für die Sonderabschreibung gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für den Investitionsabzugsbetrag (IAB):

  • Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs darf 200.000 € nicht überschreiten.
  • Art des Wirtschaftsguts: Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also Gegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen, zum Beispiel Maschinen, Werkzeuge oder Betriebseinrichtungen.
  • Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Jahres, das auf die Anschaffung folgt, fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (in der Regel zu mindestens 90 %).

IAB und Sonderabschreibung sind unabhängig voneinander

Wichtig zu verstehen: IAB und Sonderabschreibung sind zwei eigenständige Instrumente. Die Sonderabschreibung setzt keinen vorherigen IAB voraus – Sie können sie auch dann nutzen, wenn Sie zuvor keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben. Ebenso können Sie beide kombinieren. Wie sich IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA zusammen auswirken, zeigt das folgende Kombinationsbeispiel.

Diagramm: Kombinationsbeispiel — IAB im Planungsjahr, Sonderabschreibung und degressive AfA im Kaufjahr, 23.700 € von 30.000 € steuerlich wirksam
IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA im durchgehenden Rechenbeispiel.

Kombinationsbeispiel: IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA zusammen

Die einzelnen Instrumente entfalten ihre Wirkung erst richtig, wenn Sie sie nacheinander kombinieren. Das folgende durchgehende Beispiel zeigt, wie ein kleines Unternehmen mit einem Gewinn unter 200.000 € eine geplante Anschaffung steuerlich vorzieht. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist dabei ein vorgezogener Betriebsausgabenabzug für eine geplante Investition, die Sonderabschreibung ein zusätzlicher Abschreibungsbetrag im Anschaffungsjahr und die degressive Abschreibung 2026 eine Abschreibung vom jeweiligen Restbuchwert statt in gleichen Jahresbeträgen.

Ausgangslage

Ein Betrieb plant den Kauf einer Maschine für 30.000 € netto. Der Gewinn liegt unter 200.000 €, sodass die Voraussetzung für den IAB erfüllt ist. Die Maschine soll im Folgejahr angeschafft werden.

Jahr 1 – Planungsjahr

Bereits im Jahr vor dem Kauf können Sie den IAB in Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten ansetzen:

  • 50 % von 30.000 € = 15.000 € Gewinnminderung

Der Gewinn des Planungsjahres sinkt also um 15.000 €, obwohl die Maschine noch gar nicht gekauft ist.

Jahr 2 – Anschaffungsjahr

Im Jahr des Kaufs wird der IAB von 15.000 € dem Gewinn wieder hinzugerechnet und gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgezogen. Die Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung sinkt dadurch:

  • 30.000 € − 15.000 € = 15.000 € verbleibende Anschaffungskosten

Auf diese 15.000 € wenden Sie nun die Sonderabschreibung und anschließend die reguläre Abschreibung an:

  • Sonderabschreibung bis zu 40 % von 15.000 € = 6.000 € sofort
  • verbleibender Restwert: 15.000 € − 6.000 € = 9.000 €
  • degressive Abschreibung 2026 mit 30 % von 9.000 € = 2.700 € im Jahr 2 (alternativ linear über die Nutzungsdauer verteilt)
Hände sortieren Kassenbons in eine grüne Belegmappe
Vollständige, lesbare Belege sind die Grundlage jeder Abschreibungsvariante.

Gesamtwirkung in den ersten beiden Jahren

Zeitpunkt Instrument Steuerlich wirksamer Betrag
Jahr 1 (Planung) IAB 50 % 15.000 €
Jahr 2 (Kauf) Sonderabschreibung 40 % 6.000 €
Jahr 2 (Kauf) degressive AfA 30 % 2.700 €
Summe nach zwei Jahren 23.700 €

Von den 30.000 € Anschaffungskosten sind damit bereits 23.700 € steuerlich berücksichtigt – ein großer Teil der Investition wirkt sich schon im ersten und zweiten Jahr aus, statt gleichmäßig über die gesamte reguläre Nutzungsdauer verteilt zu werden. Das verschiebt Steuerlast in spätere Jahre und schafft im Anschaffungszeitraum Liquidität. Anders als bei Anschaffungen bis zur GWG-Grenze 2026, die als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe abgezogen werden können, verteilt sich der Rest hier planbar über die Folgejahre.

Ob sich diese Kombination in Ihrem konkreten Fall lohnt und in welcher Reihenfolge sie für Ihren Betrieb sinnvoll ist, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Belege für Investitionen: die Grundlage für jede korrekte Abschreibung

Ob Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut, Sammelposten, degressive AfA, Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibung: Jede dieser Möglichkeiten beginnt an derselben Stelle – mit einem vollständigen, lesbaren Beleg. Richtig einordnen und der passenden Abschreibungsart zuordnen lässt sich nur, was sauber und nachvollziehbar vorliegt.

Ein Beleg zu einer Investition sollte drei Angaben zweifelsfrei erkennen lassen:

  • Anschaffungsdatum – es entscheidet, in welchem Jahr die Abschreibung beginnt und ob eine Wertgrenze im richtigen Zeitraum greift.
  • Netto- und Bruttobetrag – die genannten Wertgrenzen beziehen sich auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer; ein Beleg, der beide Werte ausweist, erspart späteres Nachrechnen.
  • Verwendungszweck – die Angabe, um welchen Gegenstand es sich handelt und wofür er im Betrieb genutzt wird, ist die Grundlage für die betriebliche Einordnung.

Fehlt eine dieser Angaben oder ist der Beleg unleserlich, kann die günstigste Abschreibungsvariante im Zweifel nicht angesetzt werden. Deshalb ist das saubere Belege sammeln kein lästiger Nebenschauplatz, sondern die Voraussetzung dafür, dass die vorher beschriebenen Wahlrechte überhaupt zur Wirkung kommen.

Warum Kassenbons besonders eilig sind

Ein praktisches Problem betrifft vor allem Barkäufe: Viele Kassenbons werden auf Thermopapier gedruckt. Dieses Papier verblasst mit der Zeit – oft schon nach wenigen Monaten sind Beträge und Datum kaum noch zu erkennen. Gerade bei Investitionen, die über Jahre abgeschrieben werden, ist das kritisch, weil der Beleg über die gesamte Abschreibungsdauer nachweisbar bleiben muss.

Die Empfehlung lautet daher, solche Belege früh zu digitalisieren, statt sie in einer Ablage sammeln zu lassen. Wer Belege digital archivieren möchte, sollte dies GoBD-konform tun. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sind Verwaltungsvorgaben des BMF und verlangen unter anderem, dass digitale Belege vollständig, unveränderbar und jederzeit lesbar aufbewahrt werden. Ein digitales Belegarchiv, das diese Anforderungen erfüllt, hält die Aufnahme eines Kassenbons genau in dem Zustand fest, in dem er beim Kauf lesbar war – unabhängig davon, wie stark das Original später verblasst.

Vom Beleg zur vorbereitenden Buchhaltung

Zwischen dem einzelnen Kaufbeleg und der fertigen Abschreibung liegt die vorbereitende Buchhaltung: das Sortieren, Zuordnen und Bereitstellen aller Belege, bevor die eigentliche Buchung erfolgt. Je strukturierter Sie Ihre Investitionsbelege in diesem Schritt vorliegen haben, desto reibungsloser lassen sie sich anschließend weiterverarbeiten. Wenn Sie Ihre Belege übergeben, sollten Anschaffungsdatum, Beträge und Verwendungszweck also bereits klar erkennbar sein.

Häufige Fragen zu Abschreibungen 2026

Wie hoch ist die GWG-Grenze 2026?

Die GWG-Grenze (GWG = geringwertiges Wirtschaftsgut, also ein selbstständig nutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens) liegt 2026 bei 800 € netto pro Wirtschaftsgut. Für Anschaffungen bis zu diesem Betrag ist nach § 6 Abs. 2 EStG eine Sofortabschreibung möglich – der volle Betrag mindert also im Anschaffungsjahr den Gewinn, statt über mehrere Jahre verteilt zu werden.

Gilt die 800-€-Grenze netto oder brutto?

Die Grenze gilt netto, also ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne USt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist das der Rechnungsbetrag ohne die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten?

Beides sind Wahlrechte, aber sie funktionieren unterschiedlich:

  • Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG): Sie schreiben jedes Wirtschaftsgut bis 800 € netto einzeln und in voller Höhe im Anschaffungsjahr ab. Zwischen 250,01 € und 800 € netto ist dafür ein Verzeichnis zu führen.
  • Sammelposten / Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG): Sie fassen alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zwischen 250,01 € und 1.000 € netto in einem Pool zusammen und schreiben diesen gleichmäßig über 5 Jahre ab. Der Sammelposten reicht damit über die 800-€-Grenze hinaus bis 1.000 € netto (1.190 € brutto).

Wichtig: Das Wahlrecht ist innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben. Entscheiden Sie sich für den Sammelposten, müssen alle betroffenen Güter dieses Jahres einbezogen werden – auch jene zwischen 250,01 € und 800 €.

Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition schon vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 € nicht übersteigt. Damit lässt sich die Steuer um ein Jahr vorziehen, in dem die Investition noch gar nicht getätigt wurde.

Was passiert, wenn die Investition nach IAB-Bildung nicht erfolgt?

Wird die geplante Investition innerhalb der gesetzlichen Frist nicht durchgeführt, wird der IAB rückgängig gemacht. Das bedeutet: Der ursprüngliche Abzug wird im Jahr der Bildung wieder aufgelöst, die damalige Steuerminderung entfällt rückwirkend. Der geänderte Steuerbescheid kann zudem zu einer Verzinsung des Nachzahlungsbetrags führen. Der IAB lohnt sich deshalb vor allem für Investitionen, die tatsächlich fest eingeplant sind.

Kann ich IAB und Sonderabschreibung kombinieren?

Ja. Der IAB und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr, verteilbar über fünf Jahre) lassen sich kombinieren und zusätzlich mit der degressiven AfA zusammenführen. So können in den ersten Jahren nach der Anschaffung besonders hohe Abschreibungsbeträge entstehen. Wie diese Verfahren rechnerisch ineinandergreifen, zeigt das Kombinationsbeispiel weiter oben in diesem Artikel.

Fazit

Ob eine Anschaffung sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgezogen, in einen Sammelposten aufgenommen oder über IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA vorgezogen wird – am Anfang jeder korrekten Abschreibung steht ein vollständiger, lesbarer Beleg mit Datum, Netto- und Bruttobetrag sowie Verwendungszweck. Genau hier setzt Fibalo an: Ihre Investitionsbelege werden den ganzen Monat über gesammelt – per E-Mail, Foto oder aus angebundenen Systemen – und am Monatsende strukturiert als sauberer DATEV-Export für die vorbereitende Buchhaltung an Ihren Steuerberater übergeben. So liegt jeder Beleg rechtzeitig und nachvollziehbar vor, damit Ihr Steuerberater die für Ihren Betrieb passende Abschreibungsvariante ansetzen kann. Belege den ganzen Monat sammeln und einmal im Monat sauber übergeben: vorbereitende Buchhaltung mit Fibalo.Belege den ganzen Monat sammeln und einmal im Monat sauber übergeben: vorbereitende Buchhaltung mit Fibalo.


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