Die Kleinunternehmerregelung 2026 nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) knüpft an zwei feste Umsatzgrenzen an: Ihr Vorjahresumsatz (2025) darf höchstens 25.000 € betragen und Ihr Umsatz im laufenden Jahr (2026) höchstens 100.000 €. Sind beide Werte eingehalten, schreiben Sie Ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer und führen keine an das Finanzamt ab – ziehen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer. Dieser Beitrag erklärt die Grenzen, die Änderungen seit 2025, den Gründungsfall und zeigt an Rechenbeispielen, wann die Regelung greift.
- Zwei Grenzen für 2026: höchstens 25.000 € Umsatz im Vorjahr (2025) und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr (2026) – beide müssen erfüllt sein.
- Neu seit 01.01.2025: Die alten Werte 22.000 € und 50.000 € gelten nicht mehr; zudem sind die Umsätze jetzt echt steuerbefreit statt nur „nicht erhoben“.
- Gründung: Im Gründungsjahr zählt nur die 25.000-€-Grenze – ohne Hochrechnung auf zwölf Monate.
- Grenze überschritten: Bei 25.000 € greift die Regelbesteuerung erst im Folgejahr, bei 100.000 € sofort und unterjährig.
- E-Rechnung: Empfangen müssen auch Kleinunternehmer, vom Ausstellen eigener E-Rechnungen sind sie befreit.
- Praxis: Umsätze und Belege das ganze Jahr über festhalten, um beide Grenzen jederzeit einschätzen zu können.
Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 UStG) ist eine Vereinfachung für Unternehmen mit vergleichsweise geringen Umsätzen. Die Grundidee lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Wer sie in Anspruch nimmt, berechnet auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer und führt auch keine an das Finanzamt ab – kann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Um zu verstehen, was das konkret bedeutet, hilft ein kurzer Blick auf drei Begriffe:
- Umsatzsteuer ist die Steuer, die üblicherweise auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aufgeschlagen wird (im Alltag oft „Mehrwertsteuer“ genannt). Ein Unternehmen zieht sie von seinen Kundinnen und Kunden ein und leitet sie an das Finanzamt weiter.
- Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen selbst bezahlt, wenn es etwas einkauft – etwa Material, Geräte oder Software. Wer der normalen Besteuerung unterliegt, kann diese gezahlte Steuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen.
- Regelbesteuerung ist der Normalfall: Das Unternehmen weist Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, führt sie ab und zieht im Gegenzug die Vorsteuer ab.
Für viele kleine Betriebe bedeutet das weniger laufenden Aufwand mit dem Finanzamt: Nach den Informationen des Finanzamts NRW übermitteln Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Die Umsätze werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung – eine vereinfachte Gewinnermittlung) erklärt.

Die Umsatzgrenzen 2026: 25.000 € Vorjahr und 100.000 € laufendes Jahr
Ob Sie 2026 die Kleinunternehmerregelung nutzen dürfen, hängt nach § 19 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) an zwei Umsatzgrenzen. Beide müssen erfüllt sein – nicht nur eine davon:
- Vorjahresgrenze: Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (also 2025) darf 25.000 € nicht überstiegen haben.
- Laufende Grenze: Ihr Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr (also 2026) darf 100.000 € nicht übersteigen.
Der Begriff Gesamtumsatz meint dabei die Summe Ihrer steuerbaren Umsätze, vereinfacht gesagt: alles, was Sie im Jahr eingenommen haben. Beide Werte – die 25.000 € und die 100.000 € – sind Nettobeträge, also Beträge ohne Umsatzsteuer. Das ist wichtig, weil Kleinunternehmer ohnehin keine Umsatzsteuer ausweisen; maßgeblich ist der tatsächlich vereinnahmte Umsatz.
Der Unterschied zwischen den beiden Grenzen
Die beiden Grenzen wirken unterschiedlich. Die Vorjahresgrenze ist ein reiner Rückblick: Sie steht am 01.01.2026 fest, weil das Jahr 2025 abgeschlossen ist. Haben Sie 2025 mehr als 25.000 € umgesetzt, können Sie 2026 nicht mehr Kleinunternehmer sein – daran ändert auch ein niedriger geplanter Umsatz für 2026 nichts.
Die laufende Grenze von 100.000 € beobachten Sie dagegen während des Jahres. Sie legt fest, wie weit Sie im laufenden Jahr wachsen dürfen, ohne die Regelung sofort zu verlieren. Was beim Überschreiten dieser Grenze konkret passiert, lesen Sie im Abschnitt „Grenze überschritten: Was passiert 2026 konkret?“.
| Merkmal | Vorjahresgrenze | Laufende Grenze |
|---|---|---|
| Betrag (netto) | 25.000 € | 100.000 € |
| Betrachteter Zeitraum für 2026 | Kalenderjahr 2025 | Kalenderjahr 2026 |
| Wann steht das Ergebnis fest? | Am 01.01.2026 rückblickend | Laufend während des Jahres 2026 |
| Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 1 UStG | § 19 Abs. 1 UStG |
Drei Zahlenbeispiele für 2026
Die folgenden Beispiele zeigen, wie die beiden Grenzen zusammenspielen. Angenommen wird jeweils, dass die Person bereits vor 2025 tätig war, es sich also nicht um eine Gründung handelt.
| Fall | Umsatz 2025 (netto) | Umsatz 2026 (netto) | Kleinunternehmer 2026? |
|---|---|---|---|
| A | 18.000 € | voraussichtlich 24.000 € | Ja – beide Grenzen eingehalten |
| B | 27.000 € | voraussichtlich 20.000 € | Nein – Vorjahr über 25.000 € |
| C | 21.000 € | überschreitet im Jahr die 100.000 € | Zu Jahresbeginn ja, ab Überschreiten der 100.000 € nicht mehr |
In Fall A liegt der Umsatz 2025 unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und auch die Planung für 2026 bleibt unter 100.000 € – die Kleinunternehmerregelung 2026 ist möglich. In Fall B genügt die Überschreitung der Vorjahresgrenze von 25.000 €, um die Kleinunternehmergrenze zu reißen; der niedrige Umsatz 2026 hilft nicht mehr. Fall C zeigt den Sinn der Kombination aus 25.000 Euro und 100.000 Euro: Wer klein startet, aber während des Jahres stark wächst, bleibt so lange Kleinunternehmer, bis die laufende Grenze überschritten wird.
Praktisch bedeutet das: Sie sollten Ihre Umsätze das ganze Jahr über mitzählen können – idealerweise fortlaufend, nicht erst bei der Jahresabrechnung. Nur so erkennen Sie rechtzeitig, ob Sie sich der 100.000-€-Grenze nähern.
Was hat sich seit dem 1. Januar 2025 geändert?
Die Kleinunternehmerregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 grundlegend überarbeitet. Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2025 und wirken damit auch in das Jahr 2026 hinein. Zwei Dinge haben sich verändert: die konkreten Umsatzgrenzen und die rechtliche Konstruktion dahinter.
Alte und neue Werte im Vergleich
| Merkmal | Bis 31.12.2024 (alt) | Seit 01.01.2025 (neu) |
|---|---|---|
| Umsatzgrenze Vorjahr | 22.000 € | 25.000 € |
| Umsatzgrenze laufendes Jahr | 50.000 € | 100.000 € |
| Rechtliche Einordnung | Steuerpflichtig, aber Steuer wird nicht erhoben (Nichterhebung) | Echte Steuerbefreiung nach § 19 UStG |
Wichtig für die Praxis: Die Werte 22.000 € und 50.000 € gelten nicht mehr. Wenn Sie diese Zahlen noch in älteren Ratgebern, Vorlagen oder Merkblättern finden, sind sie veraltet. Maßgeblich sind seit 2025 die neuen Grenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
Vom „nicht erheben“ zur echten Steuerbefreiung
Neben den neuen Grenzen für Kleinunternehmer hat sich vor allem die rechtliche Grundlage geändert. Das ist auf den ersten Blick eine Formalie, hat aber einen sauberen juristischen Hintergrund.
Nach der alten Regelung galten die Umsätze eines Kleinunternehmers als grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzamt verzichtete lediglich darauf, die Umsatzsteuer zu erheben. Man spricht hier von einer Nichterhebungs-Konstruktion: Die Steuer entsteht dem Grunde nach, wird aber nicht eingefordert.
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers dagegen echt steuerbefreit. Das bedeutet: Es entsteht schon gar keine Umsatzsteuer mehr auf diese Umsätze. Die Regelung nach § 19 UStG ist damit vergleichbar mit den übrigen Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes, wie sie etwa in § 4 UStG geregelt sind (dort sind zum Beispiel bestimmte ärztliche oder Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit).
Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bleibt die praktische Folge in beiden Fällen gleich: Sie weisen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer offen aus und können im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen. Die echte Steuerbefreiung schafft aber eine klarere und einheitlichere rechtliche Einordnung als die frühere Nichterhebung.
Gründung 2026: Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?
Wenn Sie 2026 Ihr Unternehmen neu gründen, gibt es im Gründungsjahr noch keinen Vorjahresumsatz, an dem sich das Finanzamt orientieren könnte. Für die Kleinunternehmer-Gründung 2026 zählt deshalb nur eine einzige Zahl: die 25.000-€-Grenze. Übersteigt Ihr Umsatz im Gründungsjahr diesen Betrag nicht, können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen – Sie weisen dann keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen aus und ziehen im Gegenzug keine Vorsteuer.
Keine Hochrechnung mehr aufs Gesamtjahr
Das ist die zentrale Änderung seit dem 1. Januar 2025: Früher musste ein unterjähriger Start auf zwölf Monate hochgerechnet werden. Wer im Oktober gründete, durfte also nur einen Bruchteil der Jahresgrenze verbrauchen. Diese Umrechnung ist entfallen.
Für die Kleinunternehmergrenze im Gründungsjahr gilt jetzt: Es spielt keine Rolle, ob Sie im Januar oder erst im Oktober starten. In beiden Fällen dürfen Sie im Gründungsjahr bis zu 25.000 € Umsatz erzielen, ohne aus der Regelung zu fallen. Die 25.000 € sind also nicht mehr anteilig, sondern gelten für die tatsächlich verbleibenden Monate des Kalenderjahres in voller Höhe.
Rechenbeispiel: Gründung im Laufe des Jahres 2026
Angelehnt an ein Beispiel der Finanzverwaltung: Frau Berger nimmt ihre gewerbliche Tätigkeit zum 1. April 2026 auf. Für die Neugründung zählt nur die Umsatzgrenze von 25.000 €.
| Situation im Gründungsjahr 2026 | Umsatz 01.04.–31.12.2026 | Folge |
|---|---|---|
| Fall A | 22.000 € | Grenze von 25.000 € nicht überschritten → Frau Berger ist 2026 Kleinunternehmerin, keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen. |
| Fall B | 28.000 € | Grenze überschritten → der Umsatz, der die 25.000 € übersteigt, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. |
Wichtig ist außerdem der Blick nach vorn: Wer im Gründungsjahr die 25.000 € einhält, prüft im Folgejahr wieder beide Grenzen – 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für das laufende Jahr. Ob die Kleinunternehmerregelung in Ihrem konkreten Fall vorteilhaft ist, klären Sie am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, da hier auch Ihre geplanten Investitionen und Ihre Kundenstruktur eine Rolle spielen.

Grenze überschritten: Was passiert 2026 konkret?
Wenn eine der beiden Umsatzgrenzen fällt, hängt alles davon ab, welche Grenze überschritten wurde. Denn § 19 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz, das die Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung regelt) kennt zwei unterschiedliche Mechaniken: einen sanften Wechsel zum Jahreswechsel und einen abrupten Wechsel mitten im Jahr. Wer weiß, welcher Fall vorliegt, kann seine Rechnungsstellung rechtzeitig anpassen.
Fall 1: Die 25.000-€-Vorjahresgrenze ist überschritten
Überschreiten Sie im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € Vorjahresumsatz, bleiben Sie für dieses Jahr noch Kleinunternehmer – der Wechsel zur Regelbesteuerung greift erst ab dem 1. Januar des Folgejahres. Der überschrittene Betrag löst also keine rückwirkende Umsatzsteuer aus.
Fall 2: Die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr ist überschritten
Anders bei der laufenden Grenze: Sobald Ihr Umsatz im Kalenderjahr die Marke von 100.000 € überschreitet, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort und unterjährig. Genau der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, unterliegt bereits der Regelbesteuerung – und alle Umsätze danach ebenfalls. Es gibt hier keine Schonfrist bis zum Jahreswechsel.
Die beiden Fälle im Überblick
| Überschrittene Grenze | Ab wann Regelbesteuerung? | Welche Umsätze sind betroffen? |
|---|---|---|
| 25.000 € (Vorjahr) | ab dem 1. Januar des Folgejahres | erst die Umsätze des neuen Jahres; das laufende Jahr bleibt Kleinunternehmer-Jahr |
| 100.000 € (laufendes Jahr) | sofort, ab dem überschreitenden Umsatz | der Umsatz, der die Grenze überschreitet, und alle folgenden Umsätze |
Was Sie konkret tun sollten, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten ist
- Grenze und Zeitpunkt bestimmen: Prüfen Sie, ob die Vorjahresgrenze (25.000 €) oder die laufende Grenze (100.000 €) betroffen ist. Davon hängt ab, ob der Wechsel zur Regelbesteuerung zum Jahreswechsel oder sofort greift.
- Rechnungsstellung anpassen: Weisen Sie ab dem maßgeblichen Zeitpunkt Umsatzsteuer offen aus. Der bisherige Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG entfällt dann.
- Steuerberater informieren: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater, damit Voranmeldungen, Buchungslogik und der Vorsteuerabzug korrekt eingerichtet werden. Gerade der unterjährige Wechsel bei der 100.000-€-Grenze braucht eine saubere Zuordnung der Umsätze.
- Belege GoBD-konform archivieren: Mit der Regelbesteuerung wird der Vorsteuerabzug möglich – dafür müssen alle Eingangsrechnungen vollständig und GoBD-konform archiviert vorliegen.
Wie Sie die 25.000-€- und die 100.000-€-Grenze im Detail berechnen und ab welchem Umsatz genau die Marke fällt, lesen Sie im Abschnitt zu den Umsatzgrenzen 2026 weiter oben.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Wann lohnt er sich?
Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. Nach § 19 Abs. 3 UStG können Sie freiwillig darauf verzichten und stattdessen zur sogenannten Regelbesteuerung optieren – also Umsatzsteuer wie ein „normales“ Unternehmen behandeln. Dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bedeutet: Sie weisen auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer offen aus und führen sie ans Finanzamt ab. Im Gegenzug dürfen Sie die Vorsteuer geltend machen – das ist die Umsatzsteuer, die Sie selbst beim Einkauf von Waren, Material oder Dienstleistungen bezahlt haben und die Ihnen das Finanzamt erstattet.
In diesen Situationen kann der Verzicht sinnvoll sein
Der Vorsteuerabzug ist der entscheidende Hebel. Er wirkt vor allem dann, wenn Sie viel Umsatzsteuer bezahlen, aber wenig oder gar keine an Ihre Kundschaft weiterberechnen können:
- Hohe Investitionen zu Beginn: Wer eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine komplette Geschäftseinrichtung anschafft, zahlt darauf Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer bleibt diese Umsatzsteuer ein echter Kostenblock. Mit Verzicht holen Sie sich diesen Anteil über den Vorsteuerabzug zurück.
- Überwiegend Geschäftskunden: Wenn Ihre Kunden selbst vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind, stört sie die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht – sie ziehen sie ihrerseits als Vorsteuer ab. Für diese Kundschaft ist der Endpreis mit oder ohne Umsatzsteuer wirtschaftlich gleich.
- Laufend hohe Vorleistungen: Wenn Sie dauerhaft viel Material oder Waren mit Umsatzsteuer einkaufen, kann der Vorsteuerabzug spürbar entlasten.
Umgekehrt spricht viel gegen den Verzicht, wenn Ihre Kundschaft überwiegend aus Privatpersonen besteht. Für Privatkunden ist die Umsatzsteuer ein reiner Aufschlag – Ihr Angebot wird ohne Kleinunternehmerregelung schlicht teurer, ohne dass Sie den Ausweis über nennenswerte Vorsteuer ausgleichen.
Wichtig: Die Bindung an die Entscheidung
Der Verzicht ist keine Entscheidung, die Sie jederzeit rückgängig machen können. Nach § 19 Abs. 3 UStG bindet die Option zur Regelbesteuerung Sie für fünf Kalenderjahre. Diese 5-Jahres-Bindung sollten Sie einplanen: Rechnet sich der Vorsteuerabzug nur im ersten Jahr wegen einer einmaligen Investition, tragen Sie danach trotzdem den vollen Verwaltungsaufwand aus Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung mit.
Vorteile und Nachteile im Überblick
Die folgende Tabelle stellt die Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung dem Verzicht gegenüber:
| Kriterium | Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) | Verzicht / Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 3 UStG) |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Rechnungen | Kein Ausweis | Wird offen ausgewiesen und abgeführt |
| Vorsteuerabzug | Nicht möglich | Möglich – auch bei hohen Investitionen |
| Preis für Privatkunden | Günstiger, da kein Aufschlag | Höher durch die Umsatzsteuer |
| Preis für Geschäftskunden | Kein Vorteil (Kunde zieht ohnehin Vorsteuer) | Wirtschaftlich neutral für den Kunden |
| Verwaltungsaufwand | Gering (keine Voranmeldung) | Höher (Voranmeldungen und Jahreserklärung) |
| Bindung | Kein Bindungszeitraum durch Verzicht | Fünf Jahre gebunden |
Ob sich der Verzicht in Ihrem Fall rechnet, hängt von Ihren geplanten Investitionen, Ihrer Kundenstruktur und Ihrer Marge ab. Diese Rechnung sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater aufmachen – er kennt Ihre Zahlen und kann die Fünf-Jahres-Wirkung realistisch durchspielen. Je vollständiger Ihre Belege und Umsätze dabei vorliegen, desto belastbarer fällt die Entscheidung aus.
E-Rechnung 2026: Was gilt für Kleinunternehmer?
Seit dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich – also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen (Business-to-Business) – eine E-Rechnungspflicht. Eine E-Rechnung ist dabei nicht einfach ein PDF per E-Mail, sondern eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine Software automatisch auslesen kann. Gängige Formate sind XRechnung (ein reiner Datensatz) und ZUGFeRD (eine Kombination aus einem sichtbaren PDF und einem eingebetteten Datensatz). Ein klassisches PDF oder ein eingescanntes Papierdokument zählt ausdrücklich nicht als E-Rechnung in diesem Sinne.
Empfangen müssen alle – auch Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer ist ein Punkt entscheidend: Sie müssen E-Rechnung empfangen können – das gilt ausnahmslos für alle. Wenn ein anderes Unternehmen Ihnen eine Leistung in Rechnung stellt, darf es Ihnen seit Anfang 2025 grundsätzlich eine E-Rechnung schicken – und Sie müssen technisch in der Lage sein, diese anzunehmen und ordnungsgemäß aufzubewahren. In der Praxis genügt dafür zunächst ein E-Mail-Postfach, an das der Rechnungssteller den strukturierten Datensatz senden kann.
Ausstellen: Kleinunternehmer sind befreit
Bei der Ausstellung eigener Rechnungen sieht es andersherum aus: Als Kleinunternehmer sind Sie von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, befreit. Sie dürfen Ihre Rechnungen also weiterhin auf Papier oder als einfaches PDF ausstellen – vorausgesetzt, der Empfänger stimmt einem anderen Format als der E-Rechnung zu. Für Kleinunternehmer, deren Rechnungen ohnehin keine Umsatzsteuer offen ausweisen, vereinfacht das die Rechnungsstellung spürbar.
Das Wichtigste für Kleinunternehmer auf einen Blick
| Bereich | Gilt das für Kleinunternehmer? |
|---|---|
| E-Rechnungen empfangen und aufbewahren | Ja – Sie müssen strukturierte Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) annehmen können |
| Eigene Rechnungen als E-Rechnung ausstellen | Nein – hiervon sind Kleinunternehmer befreit |
| Papier- oder PDF-Rechnungen weiter ausstellen | Ja – mit Zustimmung des Empfängers |
Praktisch: Mit dem kostenlosen Tool XRechnung anzeigen lässt sich eine eingehende Datei direkt im Browser auf Formatfehler prüfen.
Praxisbeispiele 2026: So wirkt die Regelung in echten Szenarien
Die beiden Grenzen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) – 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr – klingen abstrakt. Anhand von drei erfundenen, aber typischen Fällen sehen Sie, wie die Regelung 2026 konkret wirkt. Alle Beträge sind Netto-Umsätze (also ohne Umsatzsteuer) und dienen nur als Rechenbeispiel für Ihre eigene Umsatzgrenze-Berechnung.

Handwerker mit schwankenden Umsätzen
Ein Elektrobetrieb hat je nach Auftragslage sehr unterschiedliche Monate. Für die Frage, ob er 2026 Kleinunternehmer ist, zählt zunächst der Umsatz des Vorjahres 2025.
| Jahr | Netto-Umsatz | Maßgebliche Grenze | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 2025 (Vorjahr) | 23.400 € | 25.000 € Vorjahresgrenze | eingehalten |
| 2026 (laufendes Jahr) | voraussichtlich rund 40.000 € | 100.000 € laufende Grenze | eingehalten |
Der Betrieb bleibt 2026 Kleinunternehmer: Der Vorjahresumsatz lag unter 25.000 €, und die 100.000 € des laufenden Jahres sind weit entfernt. Schwankende Umsätze sind bei Kleinunternehmern kein Problem, solange keine der beiden Grenzen gerissen wird. Entscheidend ist nur, dass er den kumulierten Jahresumsatz laufend im Blick behält – ein starkes viertes Quartal kann die Lage schnell verändern.
FAQ: Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung 2026
Ist die Kleingewerbe-Grenze dasselbe wie die Kleinunternehmergrenze?
Nein. Beim Kleingewerbe betrifft die Buchführungspflicht nach § 241a HGB (Grenze: 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn) — eine andere Regelung als die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (25.000 € / 100.000 €), um die es in diesem Artikel geht.
Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?
Einen förmlichen Antrag im engeren Sinne gibt es nicht: Sie teilen dem Finanzamt bei der Gründung im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) nutzen möchten. Diese formlose Mitteilung genügt, sofern Sie die maßgeblichen Umsatzgrenzen einhalten.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Als Kleinunternehmer sind Sie an dieser Stelle deutlich entlastet: Nach den Angaben des Finanzamts NRW übermitteln Sie weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen (unterjährige Meldungen der Umsatzsteuer) noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Ihre Umsätze erklären Sie stattdessen über die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung – die vereinfachte Gewinnermittlung) im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.
Was passiert bei Umsätzen aus dem EU-Ausland?
Sobald Leistungen mit Auslandsbezug ins Spiel kommen, wird die Sache komplexer als bei rein inländischen Umsätzen – die Kleinunternehmerregelung ist auf im Inland ansässige Unternehmer zugeschnitten. Für Kleinunternehmer mit Umsätzen im EU-Ausland gelten daher besondere umsatzsteuerliche Regeln, die über § 19 UStG hinausreichen. Weil hier viele Sonderfälle möglich sind, sollten Sie solche Geschäfte vorab mit Ihrem Steuerberater einordnen.
Kann ich freiwillig zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren?
Wer nach § 19 UStG auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an diesen Verzicht für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum gebunden und wechselt so lange in die Regelbesteuerung. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist und nur möglich, solange Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Da der genaue Zeitpunkt von Ihrer bisherigen Ausübung abhängt, klären Sie eine geplante Rückkehr im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater.
Fazit: Belege und Umsätze das Jahr über im Blick behalten
Die Kleinunternehmerregelung 2026 nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) hängt an zwei Zahlen: dem Umsatz des Vorjahres von 25.000 € und dem Umsatz des laufenden Jahres von 100.000 €. Ob Sie die Regelung nutzen können, entscheidet sich also nicht einmalig zu Jahresbeginn, sondern läuft das ganze Jahr über mit. Genau darin liegt die eigentliche Aufgabe: Sie müssen Ihre Umsätze und Belege kontinuierlich erfassen, damit Sie beide Grenzen jederzeit einschätzen können – und nicht erst am Jahresende feststellen, wo Sie tatsächlich stehen.
Als Fazit zur Kleinunternehmerregelung 2026 bleibt festzuhalten: Die richtige Anlaufstelle für die Bewertung Ihres Einzelfalls ist und bleibt Ihr Steuerberater. Er kennt Ihre Zahlen, Ihre Branche und Ihre Planung und kann einordnen, was die Grenzen für Sie bedeuten. Ihre Aufgabe ist es, ihm dafür eine saubere, vollständige Grundlage zu liefern – und die entsteht, wenn Sie Belege und Umsätze im Blick behalten, statt sie am Jahresende zusammenzusuchen.
Genau hier setzt Fibalo an: Belege aus E-Mail, Foto und angebundenen Systemen werden das ganze Jahr über gesammelt und einmal im Monat als strukturierter DATEV-Export an Ihren Steuerberater übergeben. So haben Sie Ihre Umsätze fortlaufend im Blick und Ihr Steuerberater bekommt eine geordnete Grundlage für die Bewertung Ihrer Grenzen. Wenn Sie Ihre Belegsammlung und den DATEV-Export für den Steuerberater vereinfachen möchten, sehen Sie sich an, wie Fibalo Sie dabei unterstützt. Belege den ganzen Monat sammeln und einmal im Monat sauber übergeben: vorbereitende Buchhaltung mit Fibalo.